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Mehrwertsteuer: BMF-Schreiben berücksichtigt VDR-Vorschläge

08.03.2010

Das am Freitag veröffentlichte Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur umsatz- und lohnsteuerrechtlichen Behandlung der Mehrwertsteuer-Senkung für Hotels berücksichtigt die Vorschläge, die deutsche Unternehmerverbände wie der Geschäftsreiseverband VDR geäußert hatten.


„Die undurchsichtige Behandlung der gesenkten Mehrwertsteuer hat große Wellen geschlagen. Das BMF-Schreiben beruhigt nun endlich die Diskussionen um das Bürokratie-Monster und bringt die notwendige Sicherheit für Travel Manager und Buchhalter“, so VDR-Präsident Dirk Gerdom zur lang ersehnten Reaktion des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).

Zum Jahreswechsel wurde der Steuersatz auf Übernachtungen von 19 auf sieben Prozent heruntergeschraubt. Die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze für Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen hatten zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand und damit zu Mehrkosten in deutschen Unternehmen geführt.

Das Schreiben des BMF vereinfacht nun die aufwändigen Prozesse, die die Regelung seit 1. Januar 2010 erfordert hatte. So kann das Frühstück jetzt mit anderen Nebenleistungen zusammengefasst werden, die als Reisenebenkosten anerkannt werden. Der getrennte Ausweis von Übernachtungsleistung und einem Pauschalbetrag für Nebenleistungen erlaubt, dass die sogenannte „Vereinfachungsregelung“ angewendet wird. Weil der Frühstücksanteil so nicht mehr zu identifizieren ist, kann das Frühstück weiterhin mit dem Pauschbetrag von 4,80 Euro berücksichtigt werden. „Werden sonstige Leistungen wie Frühstück, Internet und Parkplatznutzung als Business Package zusammengefasst und getrennt vom Übernachtungsanteil ausgewiesen, erleichtert das enorm die internen Prozesse und entlastet den Arbeitnehmer“, erläutert Gerdom die Vorteile auf Unternehmensseite. „Voraussetzung ist natürlich, dass die Hotels jetzt reagieren und entsprechende Pakete anbieten. Schwierig wird es bei kleineren Hotels und Pensionen, die keine Business Packages anbieten können. Um den Reisenden trotzdem zu entlasten, müssen Unternehmen darauf achten, dass die sogenannte „Arbeitgeberveranlassung“ greift.“

Das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen entschärft die Vorgaben für die Arbeitgeberveranlassung. Künftig reicht es, wenn das Unternehmen festlegt, wer buchen darf. So reicht es zum Beispiel aus, wenn in der Reiserichtlinie festgeschrieben ist, dass jeder Reisende seinen Hotelaufenthalt selbst buchen kann oder ein vorgeschriebenes Online-Buchungstool im Unternehmen genutzt wird. Unabhängig von den unterschiedlichen Steuersätzen kann beim Hotel-Frühstück dann wieder der Sachbezugswert von 1,57 Euro angesetzt werden.

URL: www.vdr-service.de