Sammelanfrage starten

News

Neues Frühstücksproblem im Hotel

21.12.2009

Durch das beschlossene Wachstumsbeschleunigungs-Gesetz sinkt die Umsatzsteuer im Hotel. Das hat Folgewirkungen auf die Erstattung von Übernachtungskosten bei dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeiten von Arbeitnehmern.


Bei Übernachtungen ab dem 1.1.2010 wird der Umsatzsteuersatz im Hotel- und Gaststättengewerbe auf 7 % abgesenkt. Nach dem ausdrücklichen Gesetzestext im heute beschlossenen Wachstumsbeschleunigungsgesetz wird die Änderung auf reine Beherbergungsleistungen beschränkt.

Nicht von der Steuerermäßigung betroffen - da nicht unmittelbar der Beherbergung dienend - sind die Verpflegung, insbesondere das Frühstück, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay per view“), die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen, sonstige Pauschalangebote usw., auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind.

Deshalb müssen umsatzsteuerrechtlich in Hotelrechnungen neben der reinen Übernachtungsleistung Nebenleistungen gesondert ausgewiesen werden. Dies könnte Folgewirkungen für Arbeitnehmer auf dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeiten haben.

Ein in der Rechnung gesondert ausgewiesenes Frühstück wäre in der angegebenen Höhe und nicht mehr pauschal in Höhe von 4,80 EUR vom Rechnungsbetrag zu kürzen. Nur die verbleibenden Hotelkosten könnten als Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden. Ob es hierzu eine kurzfristige Lösung von Verwaltungsseite her gibt, ist derzeit noch offen.

Quelle:

URL: www.haufe.de